Auch wenn die objektive Beweislage aufgrund der durchgeführten Überwachungsmassnahmen, insbesondere der Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen, zu jenem Zeitpunkt relativ erdrückend war, gilt es der weitgehenden Geständigkeit, der nachfolgenden Kooperation mit den Untersuchungsbehörden sowie der Einsicht und Reue angemessen Rechnung zu tragen. Die Kammer teilt insofern den Standpunkt der Verteidigung, dass diese Elemente durch die von der Vorinstanz gewährte Reduktion um 14 Monate zu wenig ins Gewicht gefallen sind.