es sei eine Katastrophe, er könne es nicht beschreiben und bereue es bitterlich (pag. 5‘675 f.; pag. 5‘688). Wie schon der Führungsbericht vom 17. November 2016 attestiert auch der oberinstanzlich eingeholte Führungsbericht (pag. 5‘630 f.) dem Beschuldigten ein einwandfreies Verhalten im Strafvollzug. Da ein korrektes Verhalten im Vollzug jedoch vorausgesetzt werden darf, vermag sich dieser Punkt alleine nicht auf die Strafzumessung auszuwirken. Die Bereitschaft, sich in den Alltag des geschlossenen Justizvollzuges einzufügen und die Angebote zu nutzen, geht auch aus dem Bericht vom 13. November 2017 von Frau I.______