25 12.2.4 Spezielle Täterkomponenten Für das Vorleben von A.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5‘489, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorstrafe wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 29. September 2014) ist nicht einschlägig und fällt an dieser Stelle nicht weiter ins Gewicht. An der Berufungsverhandlung gab A.________ an, das Bundesamt für Migration habe die Akte schon wieder widerrufen.