Für das bandenmässige und hochprofessionelle Handeln, auch unter Berücksichtigung der Stellung von A.________, wird die Strafe um 16 Monate auf 125 Monate erhöht. Die im Vergleich zu H.________ höhere Einsatzstrafe erscheint mit Blick auf die höhere und wichtigere Stellung von A.________ innerhalb der Organisation als gerechtfertigt. Schliesslich zeigt auch ein Blick auf die vom Kreisgericht St. Gallen auf 8 Jahre festgesetzte Tatkomponentenstrafe für G.________ – der nur für die Einfuhr, nicht aber für das dreifache Anstaltentreffen schuldig gesprochen wurde –, dass sich die vorliegende Tatkomponentenstrafe im angemessenen Bereich bewegt.