19 Abs. 3 lit. a BetmG). Es darf aber nicht aus dem Auge verloren werden, was für eine Strafe resultieren würde, wenn es nur das dreimalige Anstaltentreffen zu beurteilen gäbe, zumal auch dieses jeweils mengen- und bandenmässig qualifiziert erfolgte. Unter diesen Umständen erachtet die Kammer eine Erhöhung um 25 Monate für adäquat. Immer noch im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist schliesslich eine Erhöhung für die Art und Weise des Vorgehens vorzunehmen. Für das bandenmässige und hochprofessionelle Handeln, auch unter Berücksichtigung der Stellung von A.________, wird die Strafe um 16 Monate auf 125 Monate erhöht.