kg ergibt sich ein Einstiegsstrafmass von ca. 104 Monaten. Die Tabelle geht von einem Täter aus, der weder geständig noch süchtig ist und die erwähnte Drogenmenge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 29 zu Art. 47 StGB). Vorliegend ist eine Reduktion vorzunehmen, weil nur eine Einfuhr erfolgte. Zudem gilt es der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Drogen nur eingeführt, nicht aber in den Verkauf gelangten. Aus diesen Gründen ist eine Reduktion um 20 Monate auf 84 Monate angebracht. Darin ist aber das dreimalige Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Verkauf erheblicher Kilomengen Heroingemisch und Opium noch nicht berücksichtigt.