___ vermeidbar gewesen. Es bestand weder eine finanzielle Zwangslage, noch war er drogenabhängig. Er hätte sich daher leicht von den Drogengeschäften distanzieren können. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wirkt sich die subjektive Tatschwere aber nicht auf die Strafe aus. 12.2.3 Bewertung des Verschuldens Wie bereits ausgeführt, bildet die Betäubungsmittelmenge Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Praxisgemäss zog die Kammer daher bei Betäubungsmitteldelikten die sog. Tabelle Hansjakob (wie sie enthalten ist in FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 30 zu Art.