In Anbetracht des Gesagten erweist sich das Tatverschulden von A.________ gemessen an anderen denkbaren und von der Kammer beurteilten Fälle als mittelmässig, mit Tendenz gegen erschwert. Angesichts des Strafrahmens von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bewegt sich die Strafe dafür im Bereich zwischen 7 und 10 Jahren. 12.2.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) A.________ handelte direktvorsätzlich und mit der Absicht, mit kriminellen Mitteln einen finanziellen Vorteil zu erzielen. Dies wirkt sich, da weitgehend tatbestandsimmanent, neutral aus. Die Tat wäre für A.________ vermeidbar gewesen.