Dieser zutreffenden, weitgehend auf den aufschlussreichen Telefongesprächen gewonnenen Einschätzung hat die Kammer grundsätzlich nichts hinzuzufügen. Daran vermag auch das Schreiben von H.________, welches dieser während des Strafvollzugs (und nach dem Rückzug seiner eigenen Berufung) an A.________ richtete (pag. 5‘642 ff.; Übersetzung pag. 5‘660 f.), nichts zu ändern. H.________ bringt darin unter anderem sein Bedauern zum Ausdruck, dass er A.________ um Hilfe gebeten und in die Geschichte hereingezogen habe. Es liegt aber auf der Hand, dass einem nachträglichen Schreiben des (hierarchisch untergeordneten) Mittäters und Vertrauten, welcher selbst aufgrund der Rechtskraft seines Urteils