22 G.________ als Partner bezeichnete). Er war vornehmlich im Hintergrund tätig und hatte selbst keinen direkten Kontakt mit den Drogen. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Stellung von A.________ sei zu relativieren und er habe lediglich als Vermittler gehandelt, ist auf die beweiswürdigenden Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen, die Folgendes dazu festhielt (pag. 5‘461, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Telefongespräche vermitteln von beiden Beschuldigten [Anm.: A.________ und H.________] ein anderes Bild.