19 Abs. 1 lit. e und lit. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Es liegt auf der Hand, dass dabei diese Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden. Daraus ergibt sich, dass unter dem Strafzumessungsfaktor der Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts in erster Linie auf die Drogenmenge abzustellen ist. Sichergestellt wurde vorliegend eine eingeführte Menge von 19.343 kg Heroingemisch.