Schwerstes Delikt ist die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der massgebliche (ordentliche) Strafrahmen reicht somit von einem Jahr bis 20 Jahren Freiheitsstrafe, mit der Möglichkeit einer kombinierten Geldstrafe (Art. 19 Abs. 2; Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). 12.2 Widerhandlungen gegen das BetmG 12.2.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Das Betäubungsmittelstrafrecht schützt die öffentliche Gesundheit, die sog. Volksgesundheit. Bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme von Art. 19 Abs. 1 lit. e und lit.