Gemäss Bundesgericht gilt dieser für Kollektivdelikte entwickelte Grundsatz analog auch für die bandenmässige Begehung eines Delikts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Vor allem weil sämtliche Handlungen relativ nahtlos, ohne grosse zeitliche Unterbrechungen erfolgten und jeweils auf dieselbe Drogenart gerichtet waren, ist die Strafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Anwendung des Asperationsprinzips festzusetzen.