Es liegt zwar kein gewerbsmässiges Delikt vor, wo nach der Rechtsprechung Art. 49 StGB grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangt, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung vorgesehen ist. Gemäss Bundesgericht gilt dieser für Kollektivdelikte entwickelte Grundsatz analog auch für die bandenmässige Begehung eines Delikts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2 mit Hinweisen).