20 Gleichwohl setzte die Vorinstanz dann für alle diese Tathandlungen gemeinsam eine Strafe fest, ohne das Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden. Diese ohne nähere Begründung erfolgte Vorgehensweise ist aber nicht zu beanstanden. Es liegt zwar kein gewerbsmässiges Delikt vor, wo nach der Rechtsprechung Art. 49 StGB grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangt, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung vorgesehen ist.