12. Strafzumessung der Kammer 12.1 Vorbemerkungen und Strafrahmen Die Vorinstanz befasste sich in ihrer rechtlichen Würdigung hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit dem Verhältnis der einzelnen inkriminierten Handlungen untereinander. Sie kam zum Schluss, dass vor der Einfuhr von 19.3 kg Heroingemisch drei voneinander unabhängige Anläufe zur Einfuhr von Drogen unternommen worden seien, welche zusätzlich als Anstaltentreffen zu qualifizieren seien (pag. 5‘463 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).