Angemessen seien 120 Monate. Die von der Vorinstanz für die weiteren Delikte festgesetzten Strafen bewögen sich im Rahmen ihres Ermessens; dies führe zu einer Erhöhung um 10 Monate. Gemäss den aktenkundigen Berichten sei das Verhalten von A.________ im Strafverfahren und Strafvollzug tadellos und es bestehe ein gewisses Mass an Einsicht. Dies dürfe aber allgemein erwartet werden und habe keinen Einfluss auf die Strafe. Bezüglich der Erpressung bzw. Nötigung habe er keine aufrichtige Reue gezeigt. Die objektive Beweislage sei erdrückend gewesen.