Diese Tabelle sei mit breit gestreuten Untersuchungen zustande gekommen und als Orientierungshilfe geeignet. Die etwas mildere, aus Verteidigersicht erstellte neuere Tabelle habe sich nicht durchgesetzt und auch der Ansatz nach dem St. Galler Modell – hier wäre A.________ wohl in die Stufe 2, mit einem Strafrahmen von 8 bis 12 Jahren, einzureihen – weise vor allem deswegen Mängel auf, da es die Menge unberücksichtigt lasse. Dies sei bei einem Delikt, bei dem es um den Schutz der kollektiven Gesundheit gehe, nicht sachgerecht.