11.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt M.________ führte bezüglich A.________ aus, dass Ausgangspunkt der Strafzumessung die qualifizierten Betäubungsmittelhandlungen seien, welche die Vorinstanz zu Recht in einer Gruppe zusammengefasst habe. Auch für die anderen Delikte sei eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Dass die Vorstrafe nicht einschlägig sei, sei nicht massgeblich. Ebenso wenig würden Verhältnismässigkeits- Überlegungen ein anderes Ergebnis nahe legen, vor allem weil die von