Die Freiheitsstrafe treffe A.________ am härtesten, insbesondere betreffend die Beziehung zu seiner Ehefrau und seine Zukunftspläne. So werde die berufliche Integration mit fortschreitender Haft schwieriger. Eine Freiheitsstrafe sei weder nötig, noch angemessen oder zumutbar. Das BetmG-Delikt stehe auch in keinem Zusammenhang mit den weiteren Straftaten. Es sei daher für die weiteren Delikte kumulativ eine Geldstrafe auszusprechen, deren Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt werde. Auch hier müssten aber die günstigen Täterkomponenten berücksichtigt werden (pag. 5‘682 f.; pag. 5‘687 f.). 11.2 Generalstaatsanwaltschaft