Die Strafe sei aufgrund der Täterkomponenten um 30% auf 5 Jahre zu reduzieren. Zweitens werde beanstandet, dass die Vorinstanz für die weiteren Delikte Freiheitsstrafen als Strafart gewählt habe. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse aufgrund der Verhältnismässigkeit im Regelfall die weniger stark eingreifende Sanktion gewählt werden, was vorliegend die Geldstrafe sei, welche A.________ auch bezahlen könne. Die Vorstrafe sei nicht einschlägig und es sei nicht einsehbar, wieso man aufgrund einer solchen Bagatellstrafe zur Freiheitsstrafe greifen solle. Die Freiheitsstrafe treffe A.__