Es sei von einer Grundstrafe von 8 Jahren auszugehen. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass A.________ als eigentlicher Drahtzieher die Drogen organisiert und finanziert habe, sei zu relativieren. Hauptorganisator sei G.________ gewesen und offenbar habe H.________ A.________ um Hilfe gebeten, was auch aus dem Schreiben von H.________ an A.________ hervorgehe. A.________ habe nur vermitteln wollen. Da die Drogen nicht in den Verkauf gelangt und auch keine Anstalten dazu getroffen worden seien, rechtfertige sich eine Reduktion um 20% auf 76 Monate.