18 mengefasst brachte er vor, die Vorinstanz habe für die Grundstrafe auf die Tabelle im alten BetmG-Kommentar von FINGERHUTH/TSCHURR gestützt, die Ansätze von EUGSTER/FRISCHKNECHT sowie von FINGERHUTH/JUCKER/SCHLEGEL in der aktuellen Auflage des BetmG-Kommentars, teilweise ohne Begründung, verworfen. Es mute merkwürdig an, wenn ausgerechnet auf die Tabelle mit der höchsten Strafe abgestellt werde. Es sei von einer Grundstrafe von 8 Jahren auszugehen.