So resultierten für die versuchte Erpressung 80, für die versuchte Nötigung 60 und für die Nötigung 120 Strafeinheiten. Auch hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zog die Vorinstanz die VBRS-Richtlinien als Orientierungshilfe bei und setzte die Strafe für den rechtswidrigen Aufenthalt auf 150 und diejenige für die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung auf 70 Strafeinheiten fest. Für diese Delikte asperierte sie die Einsatzstrafe um 10 auf 110 Monate. Schliesslich trug die Vorinstanz der Kooperation von A.___