_ eine erhebliche Drohkulisse aufgezogen habe. Für die drei Delikte orientierte sie sich an der Referenzstrafe in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) und reduzierte die Strafen für die beiden Delikte, bei denen es beim Versuch geblieben war. So resultierten für die versuchte Erpressung 80, für die versuchte Nötigung 60 und für die Nötigung 120 Strafeinheiten.