Zudem habe A.________ gewissermassen als Drahtzieher die Drogen organisiert und finanziert. Deswegen nahm die Vorinstanz eine Erhöhung auf 100 Monate vor, woran sich auch nach Beurteilung der subjektiven Tatschwere, welche die Vorinstanz als neutral einschätzte, nichts änderte. Zur versuchten Erpressung sowie versuchten und vollendeten Nötigung hielt sie fest, dass A.________ gemeinsam mit C.________ eine erhebliche Drohkulisse aufgezogen habe.