Diese Ansätze verwarf die Vorinstanz aber: Die Typisierung anhand von Hierarchiestufen lasse die Drogenmenge, welche für das Einstiegs-Strafmass durchaus von entscheidender Bedeutung sei, unberücksichtigt. Der Hierarchiestufe des Täters könne auch sonst bei der Strafzumessung berücksichtigt werden und führe vorliegend zu einer differenzierten Beurteilung des Tatverschuldens von A.________ und von H.________, auch wenn die ihnen zur Last gelegte Einfuhrmenge dieselbe sei. Da das Heroin noch nicht in den Verkauf gelangt war, reduzierte sie die Strafe um ca. 20% auf 87 Monate.