17 kam dabei mit Blick auf die «Tabelle Hansjakob» (bzw. der Tabelle im Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz von FINGERHUTH/TSCHURR, 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB) zu einem Vergleichswert von 108 Monaten. Ebenfalls erwähnte sie die Tabelle im aktuellen BetmG-Kommentar von FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER (3. Aufl. 2017, N. 45 zu Art. 47 StGB) sowie das St. Galler Hierarchiestufenmodell (EUGS- TER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Diese Ansätze verwarf die Vorinstanz aber: