10. Strafzumessung der Vorinstanz Die Vorinstanz bildete zunächst die Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese sei aufgrund der anderen Verurteilungen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StPO zu asperieren, weil es im vorliegenden Verfahren um verschiedene Formen illegaler Beschaffung von Geldmitteln gehe, A.________ vorbestraft sei und die weiteren Delikte unter den Gesichtspunkten von Zweckmässigkeit und präventiver Effizienz ebenfalls mit Freiheitsstrafen sanktioniert würden.