Dies im Wissen darum, dass E.________ den in der Schuldanerkennung genannten Betrag von CHF 34‘500.00 bereits bezahlt hatte, diese Zahlung jedoch nicht belegen konnte, und im Wissen darum, dass E.________ dem A.________ nur noch CHF 4‘650.00 schuldete. Teilweise drohte C.________ dem E.________ erneut an, es werde dessen Familie im Iran ein Unglück geschehen. Zudem nahm C.________ mit dem Bruder von E.________ telefonisch Kontakt auf und forderte diesen auf, dafür zu sorgen, dass E.________ bezahle. Weiter kontaktierte C.________ am 04.08.2014 die Ehefrau von E.________ und forderte