8. Erpressungs- und Nötigungsdelikte Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den objektiven und subjektiven Beweismitteln hinsichtlich dieser Tatvorwürfe auseinander. Die Drohungen erachtete sie als erstellt, ging aber – teilweise in dubio pro reo – davon aus, dass die vom Privatkläger geforderten Geldbeträge teilweise A.________ geschuldet waren (pag. 5‘480 ff., S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit hielt sie die in der Anklageschrift als Eventualsachverhalte umschriebenen Vorwürfe als erstellt, die dort – für beide Beschuldigten gleichlautend – wie folgt umschrieben sind: