12 7. Betäubungsmitteldelikte Die Vorinstanz hat den als rechtsrelevanten Sachverhalt nicht ausdrücklich umschrieben. Ihren Erwägungen ist aber zu entnehmen, dass sie die in der Anklageschrift in den Ziff. I.A.1.1.1, I.A.1.1.3 und I.A.1.1.4 umschriebenen Tatvorwürfe – nicht aber Ziff. I.A.1.1.2 der Anklageschrift, wofür ein Freispruch ergangen ist – als erstellt erachtete (vgl. pag. 5‘454 ff., S. 9 ff. und pag. 5‘464, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Anklagesachverhalte – welchen A.___