Damit wurde grundsätzlich auch die den Schuldsprüchen zugrunde gelegte tatsächliche und rechtliche Würdigung akzeptiert. Dementsprechend kann bezüglich beider Beschuldigten für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung sowie die rechtlicher Würdigung vorab vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (pag. 5448 ff., S. 3 ff. der Urteilsbegründung) verwiesen werden. Auf ergänzende Sachverhaltselemente, welche sich ausschliesslich auf die Strafzumessung auswirken, wird noch im dortigen Rahmen näher einzugehen sein.