II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Allgemeines Die Berufungen der beiden Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sind auf die Strafzumessung – bzw. diejenige des Beschuldigten 2 zudem auf die Kostenfolgen – beschränkt. Die Schuldsprüche blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Damit wurde grundsätzlich auch die den Schuldsprüchen zugrunde gelegte tatsächliche und rechtliche Würdigung akzeptiert.