Was den Beschuldigten 2 anbelangt, ist die Kammer nach Art. 391 Abs. 2 StPO an das Verschlechterungsverbot gebunden. Insbesondere ist es ihr nicht erlaubt, eine über das vorinstanzlich ausgesprochene Strafmass – teilbedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00 – hinausgehende Sanktion zu verhängen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6).