V.1, V.4 und V.5 sowie Bst. C Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Über die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils (vgl. E. 2 oben), insbesondere über die Bemessung der Strafen, hat die Kammer mit umfassender Kognition neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Da sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten 1, ebenfalls beschränkt auf die Strafzumessung, angeschlossen hat, gilt das Verschlechterungsverbot insoweit nicht, d.h. das vorinstanzliche Urteil darf auch zum Nachteil des Beschuldigten 1 abgeändert werden. Was den Beschuldigten 2 anbelangt, ist die Kammer nach Art.