11 tivs), die Festsetzung des amtlichen und vollen Honorars von Rechtsanwältin D.________ sowie die Verfügung betreffend die beschlagnahmte «Schuldanerkennung» gemäss Bst. C Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Neu zu verfügen sein wird bezüglich der Rückkehr des Beschuldigten 1 in den vorzeitigen Strafvollzug und betreffend Zustimmung zur Löschung der DNA-Profile sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten beider Beschuldigten (Bst. A Ziff. V.1, V.4 und V.5 sowie Bst.