II.2), der Entscheid betreffend Widerruf (Bst. A Ziff. III) sowie die Verfügungen zur amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von Rechtsanwalt B.________ (Bst. A Ziff. IV), über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Bst. A Ziff. V.2) und die Verwendung der beschlagnahmten Geldbeträge (Bst. A Ziff. V.3). In Rechtskraft erwachsen ist sodann der Entscheid im Zivilpunkt (Bst. D des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die drei Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 2 (Bst. C Ziff. I.1–3 des erstinstanzlichen Urteilsdisposi-