Nicht angefochten wurden damit insbesondere die jeweiligen Schuldsprüche, der Entscheid betreffend die Zivilklage und die weiteren im Urteil enthaltenen Verfügungen. Betreffend den Beschuldigten 1 sind damit folgende Teile des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen: der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Bst. A Ziff. I, sämtliche Schuldsprüche gemäss Bst. A Ziff. II.1–5 sowie die dafür auferlegten anteilsmässigen Verfahrenskosten (Bst. A Ziff. II.2), der Entscheid betreffend Widerruf (Bst.