5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 haben das vorinstanzliche Urteil nur teilweise, im Wesentlichen beschränkt auf die ausgesprochene Sanktion, angefochten. Der Beschuldigte 2 focht zudem die anteilsmässige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an. Nicht angefochten wurden damit insbesondere die jeweiligen Schuldsprüche, der Entscheid betreffend die Zivilklage und die weiteren im Urteil enthaltenen Verfügungen.