2.2 den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen und zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Der Beschuldigte C.________ sei zu verurteilen zu 3.1 einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00; davon seien 100 Tagessätze unbedingt auszusprechen; betreffend 140 Tagessätzen sei der Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben; 3.2 den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung).