2.3 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen und eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigerkosten im Berufungsverfahren gemäss der heute eingereichten Honorarnote auszurichten. Staatsanwalt M.________ beantragte für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 5‘685; pag. 5‘707 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen ist 1.1 in Bezug auf H.________;