Es sei nur für 20% der auszufällenden Geldstrafe der unbedingte Vollzug, d.h. die Bezahlung anzuordnen, d.h. 24 Tagessätze à CHF 10.00. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen sei in jedem Falle anzurechnen. 2.2 C.________ seien nur 2.5% der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese seien infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben und auf die Staatskasse zu nehmen.