2. Das Urteil des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 23. Dezember 2016 (bzw. 4. Januar 2017) sei bezüglich der Strafzumessung (C. I. 1. des Urteils) und der Verfahrenskosten (C. I. 2. des Urteils) aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: 2.1 C.________ sei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 10.00 zu verurteilen. C.________ sei der bedingte Vollzug für die auszufällende Geldstrafe vollumfänglich zu gewähren. Eventualiter