Zudem sei er zu den auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche entfallenden und zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 5‘549 f.). Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 teilte Rechtsanwalt F.________ namens und im Auftrag seines Klienten, dem Strafund Zivilkläger E.________ (nachfolgend: Privatkläger), mit, dass weder Anschlussberufung noch formelle Einwände gegen die Berufungen erhoben werden (pag. 5‘553). Der Beschuldigte 1 und der Privatkläger teilten fristgerecht mit, dass auch hinsichtlich der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft kein Nichteintreten beantragt werde (pag. 5‘560 und pag. 5‘562).