Mit Eingabe vom 25. April 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen geltend mache. Gleichzeitig erhob sie hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten 1, ebenfalls beschränkt auf die Strafzumessung, Anschlussberufung und beantragte, der Beschuldigte 1 sei zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und Feststellung des vorzeitigen Strafvollzugs. Zudem sei er zu den auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche entfallenden und zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (pag.