I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Er beantragte die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 10.00, die (vollumfängliche) Gewährung des bedingten Vollzuges und die Auferlegung von 10% der Verfahrenskosten, wobei diese infolge «offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben und auf die Staatskasse zu nehmen» seien. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen, dem Beschuldigten 2 die amtliche Verteidigung zu bewilligen und eine Entschädigung für die entstandenen