Der Beschuldigte 2 beschränkte seine Berufung auf die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, auf die teilweise Verweigerung des bedingten Vollzuges der ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen (Bst. C Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von 25% (Bst. C Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).