II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Er beantragte stattdessen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie einer «Geldstrafe nach richterlichem Ermessen à CHF 10.00», unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote (pag. 5‘532 f.). Der Beschuldigte 2 beschränkte seine Berufung auf die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, auf die teilweise Verweigerung des bedingten Vollzuges der ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen (Bst.