Beide Beschuldigten fochten darin das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an, nämlich jeweils beschränkt auf die Strafzumessung, der Beschuldigte 2 wendete sich zudem gegen die Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten. Konkret richtete sich die Berufung des Beschuldigten 1 gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren (Bst. A Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).